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Satzung des Cannabis Social Club Wettenberg
 
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Gemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die sich zusammenschließen, um ihren Eigenbedarfsanbau ökologisch und nachhaltig zu organisieren.

Das Ziel des Cannabis Social Club Wettenberg (CSCW) ist es, eine solche Anbaugemeinschaft nach den gesetzlichen Grundlagen für den legalen Anbau von Cannabis zu gründen und zu betreiben.

 

Es bestehen Aufgaben und Ziele für den Verein und seiner Mitglieder:

1.      Die Förderung einer ökologisch verantwortungsvollen Cannabisproduktion unter Berücksichtigung strenger Umweltstandards.

2.     Die Unterstützung einer progressiven Drogenpolitik, die auf Akzeptanz und Regulierung basiert und den Schutz der Umwelt priorisiert.

3.     Die Durchführung von Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen sowie Bildungsarbeit, sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch in der breiteren Öffentlichkeit.

Der Cannabis Social Club Wettenberg nimmt Personen ab 21 Jahren als Mitglieder auf, die sich eine sichere und qualitätsgeprüfte Versorgung mit Cannabis wünschen und sich für eine fortschrittliche und umweltbewusste Drogenpolitik einsetzen wollen. Dies schließt sowohl medizinische Anwender:innen als auch Freizeitkonsument:innen ein.

 

In diesem Sinne formuliert der Cannabis Social Club Wettenberg folgende Satzung:


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.      Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club Wettenberg“, kurz „CSCW“ ein.

2.     Er hat seinen Sitz in Wettenberg, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Cannabis Social Club Wettenberg verfolgt das Ziel, eine ökologisch nachhaltige Anbaugemeinschaft für Cannabisnutzer:innen zu gründen und zu betreiben, nach den gesetzlichen Grundlagen für den legalen Anbau von Cannabis. Als Interessengemeinschaft setzt sich der Verein und seine Mitglieder für Folgende Punkte ein:

1.      Die Förderung einer umweltverträglichen Cannabisproduktion unter Berücksichtigung ökologischer Standards.

2.     Die Unterstützung einer fortschrittlichen Drogenpolitik, die auf Akzeptanz und Regulierung basiert.

3.     Die Durchführung von Aufklärungskampagnen, Präventionsmaßnahmen und Bildungsarbeit sowohl intern als auch extern.

4.     Die Vorbereitung und Gestaltung von Räumlichkeiten und Strukturen, um eine schnelle und effiziente Versorgung der Mitglieder zu gewährleisten, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und ökologischen Grundsätze.

Der Verein unterstützt Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch eigene Initiativen, um die Sicherheit und Qualität der Produkte zu gewährleisten und den ökologischen Fußabdruck zu minimieren.


§3 Mitgliedschaft

1.      Mitglieder des Cannabis Social Club Wettenberg können alle natürlichen und auch juristischen Personen ab 21 Jahren werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen ab 21 Jahren beteiligen. Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis als Medizin gebrauchen, Vorrang.

2.     Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauf folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.

3.     Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

4.    Als neues Mitglied treten Sie zunächst als Fördermitglied unserem Verein bei. Fördermitglieder leisten finanzielle Beiträge und engagieren sich für den Verein. Als Fördermitglied haben Sie das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort Ihr Stimmrecht auszuüben. Jedoch besitzen Fördermitglieder kein aktives Wahlrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden. Sie erhalten regelmäßige Informationen über die Aktivitäten und Entwicklungen des Vereins. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags für Fördermitglieder wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Fördermitglieder haben die Pflicht, den Verein nach besten Kräften zu fördern und dessen Ziele zu unterstützen. 

5.    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung einberufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.

6.     Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau an Minderjährige unter 21 Jahren führt zwingend zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein.
 

§4 Wahlen

Die Gründungsmitglieder sind auf Lebenszeit im Vorstand und bleiben im Amt, bis sie zurücktreten, versterben oder aus anderen Gründen ihre Funktionen nicht mehr ausüben können. Die Mitglieder, die nicht zu den Gründungsmitgliedern gehören, werden vom Vorstand in ihr Amt berufen.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.      Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt.

2.     Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.

3.     Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.

4.     Bei der Sortenwahl und der Versorgung werden die Mitglieder, die Cannabis nachweislich medizinisch nutzen, bevorzugt. Im Fall eines Überschusses wird dieser eingelagert. Über Vorschläge des Umgangs des Vorstandes wird in der Mitgliederversammlung abgestimmt.


§6 Vereinsmittel

1.      Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

2.     Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

3.     Einnahmen erzielt der Verein durch

- Beiträge

- Veranstaltungserlöse

- Verkauf von Fanartikel

- Spenden und Sponsoring

4.     Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. gesetzlich geregelter Abgaben.

5.     Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.


§7 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Anbaurat.

1. Der Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzenden: Nils Hofmann
2. Vorsitzenden: Eva Schütz 

2.     Die Mitgliederversammlung kann Wahlen beschließen, um den Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzenden zu erweitern. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

3.     Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.

4.     Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.

5.     Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.

6.     Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

 

7. Der Vorstand ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:

1.      die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.

2.     die Beschlussfassung über den Jahresabschluss.

3.     die Erstellung des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts.

4.     die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

5.     der Erlass der Beitragsordnung und des Vereinszuschlages für Cannabisprodukte, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

6.     die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.

7.     die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

8.     die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurats.

 

 

2. Die Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.

2.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.

3.     Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

4.     Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.

5.     Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt.

6. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.

6.     Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Das Protokoll aus der Mitgliederversammlung kann mit Mehrheitsbeschluss veröffentlicht werden.

3.     Der Anbaurat

1.      Der Anbaurat besteht aus mindestens einem und höchstens 8 gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.

2.     Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

3.     Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mind. zwei Jahre gewählt.

4.     Die Aufgaben des Anbaurats sind

1.      Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus.

2.     Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern.

3.     Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.

5.     Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.

6.     Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

7.     Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.


§8 Satzungsänderung und Auflösung

1.      Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand und den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

2.     Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gründungsmitglieder.

3.     Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann ausschließlich durch den Vorstand getroffen werden.

4.     Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

5.     Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation an eine gemeinnützige Organisation die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. 


§9 Umweltschutz
Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, bei der Produktion und dem Konsum von Cannabis auf die Umwelt und die Nachhaltigkeit zu achten. Insbesondere strebt der Verein danach, sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Anbau und der Weitergabe von Cannabis im Einklang mit den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes zu gestalten. Dabei wird angestrebt, in Zukunft auf Living Soil (lebendige Erde) umzustellen, um eine natürliche und nachhaltige Anbaumethode zu fördern. Der Verein und seine Mitglieder werden sich aktiv dafür einsetzen, umweltschädliche Chemikalien und andere schädliche Stoffe zu minimieren und alternative, umweltfreundlichere Lösungen zu finden. Jegliches Verhalten, das der Nachhaltigkeit und dem Umweltschutz entgegensteht, soll zukünftig minimiert werden.

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